Planervertrag § Rechtslage, Vertragsinhalte & mehr
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- Das Wichtigste in Kürze
- Der Planervertrag wird – trotz wechselvoller Rechtsprechung – als Ausprägung des Werkvertrages qualifiziert
- Der Vertrag verpflichtet einen Bauplaner dazu, Planungsleistungen bezüglich eines ganzen Bauprojekts oder Teilen davon zu erbringen
- Im Gegenzug wird der Besteller dazu verpflichtet, dem Planer ein vereinbartes Honorar zu zahlen
Rechtsgrundlage zum Planervertrag
Der Planervertrag verpflichtet einen Architekten, Ingenieur oder einen anderen Spezialisten für Bauplanung dazu, sämtliche Planungsleistungen rund um ein Bauprojekt oder bestimmte planerische Teilleistungen zu erbringen. Der Besteller der Planungsleistungen verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Planer ein Honorar für die erbrachten Leistungen zu zahlen. Wie genau der Planervertrag rechtlich zu qualifizieren ist und welches Recht auf ihn anwendbar sein soll, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Uneinigkeit besteht dabei darüber, ob auf den Planervertrag das Werkvertragsrecht gemäss Art. 393 ff. Obligationenrecht (OR) oder das Auftragsrecht nach den Art. 394 ff. Obligationenrecht (OR) anwendbar sein kann.
Grund für die Uneinigkeit ist der Umstand, dass bei Planerverträgen nicht immer klar ist, welchen Charakter die vertraglich geschuldete Leistungen hat:
- Ein werkvertraglicher Charakter der vertraglich geschuldeten Leistung lässt sich dann annehmen, wenn nicht blosses Tätigwerden, sondern ein konkreter, messbarer Arbeitserfolg geschuldet wird. In diesen Fällen sind die Art. 393 ff. Obligationenrecht auf den geschlossenen Vertrag anwendbar.
- Ein Auftragscharakter der vertraglich geschuldeten Leistungen lässt sich hingegen dann annehmen, wenn der Beauftragte lediglich ein Tätigwerden, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet. In diesen Fällen sind die Art. 394 ff. Obligationenrecht auf den geschlossenen Vertrag anwendbar.
Im Falle des Planervertrags wird mittlerweile jedoch überwiegend angenommen, dass der Bauplaner nicht bloss ein Tätig sein bzw. die Zurverfügungstellung seiner Erfahrung schuldet. Vielmehr wird die Planung des Bauvorhabens als konkreter, messbarer geistiger Arbeitserfolg qualifiziert. Dementsprechend ist anzunehmen, dass die Art. 393 ff. Obligationenrecht (OR) auf den Planervertrag anwendbar sind. Es kann also durchaus vorkommen, dass Teile des Architektenrecht zur Anwendung kommen und ein Architektenvertrag als Alternative vorstellbar ist.
Wichtig zu wissen ist allerdings: Die Art. 363 ff. Obligationenrecht (OR) enthalten lediglich allgemeine Regelungen bezüglich des Werkvertragsrechts. Bau- oder gar planungsspezifische Regelungen enthalten sie hingegen nicht. In der Praxis ist diese „Lücke“ jedoch leicht durch die Anwendung der privaten, bauplanungsspezifischen Normenwerke des SIA (des Schweizerische Ingenieur- und Architektenvereins) zu schliessen. Damit die relevanten SIA-Normen Bestandteil eines Planervertrags werden, muss ihre Anwendbarkeit im Rahmen des Planervertrags allerdings ausdrücklich vereinbart werden. Relevant sind die SIA Ordnungen 102, 103 sowie 108.
Verwendbare SIA-Muster für den Planervertrag
Da das Obligationenrecht bau- und planungsspezifische Belange nicht regelt, hat der SIA (der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein) bestimmte „Richtlinien“ erarbeitet, die durch Vereinbarung der Parteien Bestandteil von Planerverträgen werden können. Sie regeln bestimmte Fragen, die häufig im Zusammenhang mit dem Planervertrag auftauchen, und sind in der Schweiz allgemein anerkannt. Zudem hat der SIA drei Planer-Musterverträge erarbeitet, die auf den für Planerverträge relevanten Ordnungen 102, 103 und 108 basieren. Möchten Sie bei der Erstellung Ihres Planervertrags Zeit sparen, können Sie sich für einen der SIA-Musterverträge entscheiden. Infrage kommen dabei:
- Der SIA 1001/1 Planer- und Bauleitungsvertrag
Dieser Mustervertrag dient dazu, das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und einem Bauplaner, einer Planergemeinschaft oder einem Generalplaner zu regeln.
Rund um ein Bauvorhaben können viele verschiedene Planungsleistungen erforderlich sein. Zu den anfallenden Aufgaben zählen Architektenleistungen sowie die Sanitär-, Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- und verschiedene andere Planungsleistungen. Mit der Übernahme dieser Planungsaufgaben können pro Aufgabe je ein Architekt oder Planer, ein Planerteam, das verschiedene Planungsleistungen übernimmt, oder ein Generalplaner betraut werden. Der Generalplaner übernimmt dabei alle anfallenden Planungsaufgaben.
- Der SIA 1001/2 Gesellschaftsvertrag für Planergemeinschaften
Dieser Vertrag dient dazu, da interne Verhältnis mehrere Planer innerhalb einer Planergemeinschaft zu regeln. An seinem Abschluss ist der Bauherr nicht beteiligt. - Der SIA 1001/3 Subvertrag für Planer- oder Bauleitungsleistungen
Dieser Mustervertrag regelt das Verhältnis zwischen einem einzelnen Planer und einer Planergemeinschaft oder einem Generalplaner und einem Subunternehmer. Auch am Abschluss dieses Muster-Planervertrags ist der Bauherr wie beim Subunternehmervertrag nicht beteiligt.
Wer sind sie am Vertragsschluss beteiligten Parteien?
Der Planervertrag wird besonders oft zwischen einem Besteller (oft dem Bauherrn) und einem Bauplaner geschlossen. Durch den Vertrag verpflichtet sich der Planer zur vollständigen oder teilweisen Planung eines Bauvorhabens. Der am Vertrag beteiligte Unternehmer kann als Einzelplaner, Planergemeinschaft oder Generalplaner auftreten. Der Einzelplaner übernimmt regelmässig nur bestimmte (Teil-)Planungsschritte. Die Planergemeinschaft hingegen besteht aus mehreren Spezialisten und kann verschiedene Planungsbereiche abdecken. Die gesamte Planungsleistung rund um ein ganzes Bauvorhaben wird regelmässig von einem Generalplaner übernommen.
Generalplaner und Planergemeinschaften bestehen dabei regelmässig nicht nur aus einer Person, die alle Planungsaufgaben selbst übernimmt. Vielmehr handelt es sich um Personengemeinschaften, die sich ihrerseits bestimmter Subunternehmer bedienen und Aufgaben an diese abgeben. Auch zwischen Subunternehmer und Generalplanern sowie zwischen den Beteiligten einer Planergemeinschaft werden dabei Planerverträge geschlossen. Dementsprechend muss am Abschluss eines Planervertrags nicht zwingend der Bauherr beteiligt sein.
Wichtige Vertragsinhalte
Prinzipiell kann der Inhalt des Planervertrags im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch die Vertragsparteien frei gestaltet werden. Sollten zu bestimmten, wichtigen Punkten keine Regelungen getroffen worden sein, gelten die im jeweiligen Zusammenhang vorgesehenen Regelungen des Obligationenrechts bzw. (falls vereinbart) die Regelung der anwendbaren SIA-Norm. Da jedoch nicht alle Planerverträge gleich sind und die geschuldeten Leistungen vom jeweiligen Bauprojekt abhängen, ist es sinnvoll, zumindest zu folgenden Punkten individuelle Vereinbarungen zu treffen:
- Leistungsumfang: Der Leistungsumfang legt fest, welche Leistungen der Planer (eventuell pro Bauphase) aus dem Planervertrag schuldet. Bauherr und Planer können sich dabei an den SIA-Ordnungen 102, 103 und 108 orientieren. Hier sind Grundleistungen sowie Planerleistungen, die zusätzlich vereinbart werden können, beispielhaft genannt.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die SIA-Ordnungen 102, 103 sowie 108 werden als allgemeine Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen verstanden. Soll eine SIA-Ordnung Vertragsbestandteil werden, muss das unter diesem Punkt im Planervertrags vereinbart werden.
- Vergütung: Im Rahmen des Planervertrags muss festgelegt werden, welche Vergütung der Planer erhalten soll. Ausserdem ist zu definieren, ob nach Stundenaufwand oder etwa pauschal abgerechnet werden soll.
- Fristen und Termine: Der Planervertrag sollte festlegen, welche Termine und Fristen bezüglich der Planungsleistung aber auch bezüglich der Vergütungszahlung einzuhalten sind.
- Haftung: Der Planervertrag sollte regeln, wofür der Planer im Rahmen seiner Tätigkeit zu haften hat und ob eventuell Vertragsstrafen (etwa bei verspäteter Leistung) vorgesehen sind.
Prinzipiell müssen sich die Vertragsparteien bei Abschluss des Planervertrags nicht an bestimmte Formvorschriften halten. Das bedeutet, sie können ihren Vertrag sogar rein mündlich schliessen. Allerdings ist der mündliche Vertragsschluss aufgrund mangelnder Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen wenig ratsam.
So kann ein Anwalt bei der Ausgestaltung des Planervertrags helfen
Jedes Bauvorhaben ist individuell und bringt seine eigenen Besonderheiten und Herausforderungen mit sich. Hieran sollte auch der Planervertrag angepasst sein. Zum einen sollte er die durch den Planer geschuldeten Leistungen so genau wie möglich und für den Einzelfall beschreiben. Weiterhin kann er auch weitere, auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen etwa zu einzuhaltenden Fristen, Haftungsübernahmen oder der Vergütung enthalten.
Allerdings ist maximale Individualität des Planervertrags nur dann gegeben, wenn der Vertrag speziell auf Ihr Bauvorhaben abgestimmt ist. Verwenden Sie eine Vertragsvorlage, kann es sein, dass zu bestimmten, in Ihrem Fall wichtigen Punkten keine oder keine ausreichenden Regelungen enthalten sind. Sinnvoll ist es daher, die Gestaltung und Ausarbeitung Ihres Planervertrags einem auf das Baurecht spezialisierten Anwalt für Bauverträge zu überlassen. So gehen Sie sicher, einen Vertrag zu erhalten, der optimal auf Ihr Bauvorhaben und Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.
FAQ: Planervertrag
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