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Nachbarschaftsrechte § Rechtslage, Rücksichtnahme & Vorschriften

Damit ein geordnetes Zusammenleben gelingt, müssen sich alle Menschen an bestimmte Regeln halten. In diesem Zusammenhang von Bedeutung sind die sogenannten Nachbarschaftsrechte. Unter diesem Begriff wird die Gesamtheit aller Vorschriften zusammengefasst, welche die Schranken definieren, die unter anderem Grundeigentümer bei der Nutzung ihres Eigentums beachten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage und Definition: Nachbarschaftsrechte

Unter dem Begriff des Nachbarschaftsrechts ist die Gesamtheit aller Vorschriften zu verstehen, die ein geordnetes, nachbarschaftliches Miteinander regeln. Ein eigenes Nachbarrechtsgesetz, das alle relevanten Vorschriften zusammenfasst, gibt es allerdings nicht. Vielmehr finden sich gesetzliche Vorschriften zum Nachbarrecht in verschiedenen zivil- und öffentlich-rechtlichen Normen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Nachbarrechtlich besonders relevante Regelungen des Bundes sind in den Art. 679 und 684 ff. ZGB zu finden. Die Bestimmungen des ZGB dienen insbesondere dem Schutz der Interessen von Grundeigentümern und stellen sogenanntes dispositives Recht dar.

Infografik Nachbarschaftsrechte
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Das bedeutet: Der Grundeigentümer kann sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen, wenn er durch Dritte in seinen Rechten eingeschränkt wird. Genauso gut kann er auf die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte jedoch verzichten oder sie durch Vereinbarung abändern. Zusätzlich zu den Vorschriften des ZGB finden sich Regelungen zum Nachbarschaftsrecht ausserdem in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch der Kantone oder in „einfachen“ Hausordnungen. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen zum Nachbarrecht finden sich in Bau- und Abstandsvorschriften der Kantone und Gemeinden. Im zivilen Baurecht stellen Nachbarschaftsrechte neben dinglichen Nutzungsrechten einen wichtigen Regelungsbereich dar. 

Dispositives und zwingendes Recht

Bei Rechtsvorschriften, die keine öffentlichen oder Drittinteressen betreffen, handelt es sich oft um dispositives Recht. Das bedeutet: Der Rechtsinhaber kann durch ein Rechtsgeschäft (etwa einen Vertrag) auf die ihm zustehenden Rechte verzichten oder sie abändern. Geht es hingegen um Vorschriften, die öffentliche oder Drittinteressen betreffen, handelt es sich meist um zwingendes Recht. Das bedeutet: Diese Vorschriften können durch einen Vertrag oder sonstige Vereinbarungen nicht abbedungen werden.

Gegenseitige Rücksichtnahme als oberstes Gebot

Die „Kernbotschaft“ des Nachbarrechts ist in Art. 648 ZGB enthalten. Art. 684 ZGB legt nämlich fest, dass jedermann dazu verpflichtet ist, bei der Ausübung seiner Eigentumsrechte übermässige Einwirkungen auf das Eigentum seiner Nachbarn zu unterlassen. Kurz gesagt: Jedermann ist verpflichtet, rücksichtsvoll mit anderen und deren Eigentum umzugehen. Das Gesetz legt damit eine „Rücksichtnahmepflicht“ fest, die dazu dient, Beziehungen unter Nachbarn im Interesse der Allgemeinheit zu regeln.

Gemeinsam mit kantonalen und kommunalen nachbarschaftsrechtlichen Regeln ist allerdings nicht lediglich geboten, freundlich und höflich mit seinen Nachbarn umzugehen. Vielmehr können sich aus dem Nachbarrecht auch konkrete Verbote ergeben: So sieht das Nachbarrecht etwa vor, dass der Einzelne nicht übermässig auf das Eigentum ihres Nachbarn einwirken dürfen. Dementsprechend ist es im Rahmen des Nachbarrechts üblicherweise untersagt, übermässigen Lärm, Rauch oder Erschütterungen zu verursachen – auch diese Immissionen können Nachbarn bei der Ausübung ihrer Eigentumsrechte nämlich stören.

Auch ideelle Einwirkungen können verboten sein

Das Nachbarrecht schützt nicht nur vor tatsächlichen, sondern auch vor ideellen Einwirkungen. Das bedeutet: Der Betrieb eines Erotik-Etablissements kann aus nachbarrechtlichen Gesichtspunkten verboten sein, sofern er die Nachbarschaft übermässig belastet.

Zu beachten ist selbstverständlich: Immissionen (also Einwirkungen auf das Nachbargrundstück durch eigenes Verhalten) sind nicht grundsätzlich und in jeder Form verboten. Nicht erlaubt sind nämlich nur solche Einwirkungen, die als übermässig anzusehen sind. Das bedeutet: Im Rahmen des nachbarschaftlichen Miteinanders ist jeder verpflichtet, ein gewisses Mass an Lärm und sonstigen Einwirkungen, die bei normaler Grundstücksnutzung entstehen, hinzunehmen.

Nachbarrechtliche Vorschriften

Vorschriften, die dem Nachbarschaftsrecht zuzuordnen sind, müssen selbstverständlich nicht nur innerhalb der eigenen vier Wände eingehalten werden. Vielmehr gelten sie auch im Freien – gerade hier sind die nämlich von besonderer Bedeutung. So sind Themen mit grosser Relevanz im Kontext des Nachbarschaftsrechts etwa die Grenzbebauung oder die Gartennutzung.

So schreibt das Nachbarrecht etwa vor, dass bei der Errichtung von Bauten bestimmte Abstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten sind. Das bedeutet: Möchten Sie um- oder anbauen, müssen Sie darauf achten, die in den Planungs- und Baugesetze Ihres Kantons vorgegebenen Abstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Auch die planungs- und baurechtlichen Vorschriften ihres Kantons sowie die Bau- und Zonenordnungen Ihrer Gemeinden sind nachbarschaftsrechtlich relevant. Die Abstandsvorgaben sollen nämlich dafür sorgen, dass trotz Ihres Baus eine ausreichende Belichtung des Nachbargrundstücks gewährleistet bleibt. Umgekehrt schützen die Vorschriften aber auch Sie davor, in ihrem Garten „dank“ eines Baus Ihres Nachbarn plötzlich ganztägig im Schatten zu sitzen.

Darüber hinaus können Nachbarschaftsrechte auch die Nutzung eines eigenen Gartens reglementieren. Zum einen darf die Nutzung keinen übermässigen Lärm (etwa durch Feste) oder Rauch (etwa durch Grillen oder Verbrennen von Gartenabfällen) verursachen. Zusätzlich dazu können aber auch zulässige Anpflanzungen durch die Kantone geregelt werden. Grund hierfür: Die Nutzung des eigenen Gartens und die dortigen Anpflanzungen sollen das Nachbargrundstück nicht schädigen. Überragende Äste oder Wurzelwerk, welche das Nachbargrundstück schädigen kann, müssen daher entfernt werden.

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Wer muss sich an das Nachbarrecht halten?

Das Nachbarrecht gilt prinzipiell für jedermann. Das bedeutet: Grundstücks- und Wohnungseigentümer müssen Nachbarschaftsrechte genauso respektieren, wie Mieter. Für Mieter und Wohnungseigentümer werden neben den kommunalen, kantonalen sowie Bundesvorschriften zum Nachbarrecht ausserdem auch Hausordnungen relevant. Die Hausordnung regelt dabei bestimmte Details, an die sich alle Nutzer eines Gebäudes (Stockwerkeigentümer oder Mieter) zu halten haben. Vom Regelungsbereich der Hausordnung umfasst sind dabei regelmässig Vorschriften zu Ruhezeiten, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Kinderwagen oder zur sonstigen Nutzung des Gebäudes und seiner Gemeinschaftsbereiche. Auch solche Vereinbarungen sind private Nachbarschaftsrecht-Absprachen.

Was geschieht, wenn nachbarrechtliche Vorschriften verletzt werden?

Wer nachbarrechtliche Vorschriften nicht einhält und beispielsweise die vorgeschriebenen Abstände der Grenzbebauung ignoriert, verhält sich nicht lediglich wenig nachbarschaftlich. Vielmehr können Verstösse „echte“ Gesetzesverstösse darstellen. Das bedeutet, dass der durch den Verstoss geschädigte Nachbar folgende Rechte haben kann:

  • Beseitigung der Störung
  • Schadenersatz und/oder
  • zukünftige Unterlassung

Zu beachten ist allerdings: Bei vielen Nachbarschaftsrechten handelt es sich um dispositives Recht. Das bedeutet, sie können die entsprechenden Vorschriften „ignorieren“, sofern ihr Nachbar damit einverstanden ist. Erklärt sich Ihr Nachbar einverstanden, können Sie sich mit ihm etwa vertraglich darauf einigen, dass Sie dichter als vorgeschrieben an der Grundstücksgrenze bauen dürfen.

Mieter oder Stockwerkeigentümer, die gegen die Hausordnung verstossen, müssen ausserdem damit rechnen eine schriftliche Mahnung ihres Vermieters oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit der Aufforderung, die Störung künftig zu unterlassen, zu erhalten. Mieter, die durch anderer Mieter hausordnungswidrig gestört werden, können hingegen das Recht haben, den Mietzins zu senken, solange die Störung nicht beseitigt ist.

Wie kann ein Anwalt Sie im Zusammenhang mit Nachbarschaftsrechten unterstützen?

Anwaltliche Beratung kann im Zusammenhang mit Nachbarschaftsrechten in verschiedenen Zusammenhängen sinnvoll sein. Zum einen kann Ihnen die Beratung dann weiterhelfen, wenn Sie sich durch Ihre Nachbar in eigenen Rechten verletzt sehen. Hat Ihr Nachbar etwa ein Gartenhaus oder ein anderes Bauwerk viel zu nah an der Grundstücksgrenze errichtet oder belästigt er Sie mit Lärm oder sonstigen Immissionen, hilft Ihnen ein Anwalt dabei, die Ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen. Zum anderen kann anwaltliche Beratung aber auch dann sinnvoll sein, wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn über nachbarrechtliche Belange vertraglich einigen möchten. Erlaubt Ihnen Ihr Nachbar beispielsweise, einen Baum direkt an der Grundstücksgrenze zu pflanzen, unterstützt Sie ein Anwalt dabei, die Vereinbarung vertraglich rechtssicher zu fixieren.

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FAQ: Nachbarschaftsrechte

Nachbarschaftsrechte sind nicht in einem eigenen Gesetzestext geregelt. Vielmehr ist unter dem Nachbarrecht die Gesamtheit aller Vorschriften zu verstehen, welche die Ordnung eines nachbarschaftlichen Miteinanders zum Gegenstand haben. Vorschriften zum Nachbarschaftsrecht finden sich daher etwa im ZGB aber auch in anderen zivil- und öffentlich-rechtlichen Normen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Der Verstoss gegen Nachbarschaftsrechte stellt einen „echten“ Rechtsverstoss dar. Dieser kann Beseitigungs-, Schadenersatz- und zukünftige Unterlassungsansprüche des geschädigten Nachbarn zur Folge haben.
Nachbarschaftsrechtliche Vorschriften gelten für jedermann. Das bedeutet: Die Vorschriften sind von Grundstücks- und Wohnungseigentümern genauso wie von Mietern einzuhalten.
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