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Nutzungsrechte § Rechtslage, Bedeutung & Arten

Der Begriff der „Nutzungsrechte“ klingt für viele Menschen erst einmal abstrakt – kaum jemand kann sich darunter wirklich etwas vorstellen. Dennoch begegnen Nutzungsrechte den meisten Menschen täglich. In Form von Miete, Wohn- und Baurecht oder als Urheberrechte sind sie Teil des Alltags. Was genau unter einem Nutzungsrechte zu verstehen ist und warum Nutzungsrechte für jedermann von Bedeutung sind, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage und Bedeutung der Nutzungsrechte

Unter dem Begriff des Nutzungsrechts ist das Recht einer natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, fremde Sachen oder Rechte nutzen zu dürfen. Nutzungsrechte werden vertraglich eingeräumt und gestatten es dem Begünstigten, fremde Sachen oder Werke, die urheberrechtlich geschützt sind oder einen anderen Eigentümer haben, zu gebrauchen und zu nutzen. Gegenstand des Nutzungsrechts können dabei sowohl Sachen (z. B. bewegliche Sachen, Grundstücke oder Immobilien) oder Rechte an nicht körperlichen Gütern (z. B. an einem Bild oder einem Musikstück) sein, die im Eigentum eines anderen stehen.

Infografik Nutzungsrechte
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Dabei besonders wichtig: Räumt der Eigentümer eines Rechts oder einer Sache einem anderen vertraglich ein Nutzungsrecht ein, bleibt er dennoch Eigentümer. Der Inhaber des Nutzungsrechts darf das Recht oder die Sache daher wie vereinbart nutzen – verkaufen oder zerstören darf er das Recht oder die Sache aber nicht. Da Nutzungsrechte an ganz unterschiedliche Gegenstände (Wohnraum, bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte) bestehen können, sind sie nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Viele besonders wichtige Formen von Nutzungsrechten sind allerdings im Obligationenrecht (OR), im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt. Die wichtigsten und bekanntesten Nutzungsrechte, die in diesen Gesetzen geregelten sind und mit denen viele Menschen schon einmal in Berührung gekommen sind, sind etwa:

  • Miete
  • Pacht
  • Leihe
  • Wohnrecht (mittels Wohnrechtsvertrag)
  • Baurecht
  • Nutzniessung
  • Dienstbarkeiten
  • Urheberrechte

Welche Arten von Nutzungsrechten gibt es?

Wird ein Nutzungsrecht eingeräumt, erlaubt es dem Begünstigten, ein Werk, eine Sache, einen Besitz oder eine Leistung nutzniessen zu dürfen, ohne selbst Eigentümer oder Schöpfer zu sein. Bereits hieran zeigt sich: Die Gegenstände eines Nutzungsrechts können sehr unterschiedlich sein – von Grünstücken bis hin zu literarischen Werken ist hier vieles denkbar. Aufgrund ihrer Vielfalt lassen sich Nutzungsrechte daher in verschiedene Gruppen einteilen. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechten:

  • Zu den schuldrechtlichen Nutzungsrechten zählen etwa: Miete, Pacht, Leihe, Urheberrechte, Lizenzen oder Gebrauchsmuster.
  • Zu den dinglichen Nutzungsrechten zählen hingegen: Nutzniessungsrecht , Wohnungsrecht oder das Baurecht.

Die Unterschiede zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Nutzungsrechten sind auf den ersten Blick nicht leicht zu erkennen. Sie zeigen sich aber deutlich im Falle von Zwangsversteigerung oder Konkurs: Während der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts sein Recht in diesen Fällen oft verlieren kann, sind dingliche Nutzungsrechte oft „vollstreckungsfest“ und bleiben ihrem Inhaber dennoch erhalten. Nutzungsrechte wie Wohnungsrecht und Nutzniessungsrecht stellen neben Nachbarschaftsrechten einen wichtigen Regelbereich im zivilen Baurecht dar. Im Zusammenhang unter anderem mit den besonders wichtigen Urheberrechten wird ausserdem oft zwischen einfachen Nutzungsrechten und ausschliesslichen bzw. uneingeschränkten Nutzungsrechten unterschieden werden.

  • Ein einfaches Nutzungsrecht kann etwa dann bestehen, wenn es um das Urheberrecht an einem musikalischen Werk geht. Das einfache Nutzungsrecht zeichnet sich dabei dadurch aus, dass Sie als Inhaber des Nutzungsrechts das Werk zwar verwenden dürfen – der Urheber des Werks darf das Werk aber weiterhin selbst ebenfalls nutzen oder die Nutzung anderen erlauben.
  • Ein ausschliessliches Nutzungsrecht (auch uneingeschränktes Nutzungsrecht genannt) ermöglicht Ihnen als Inhaber des Nutzungsrechts, das Werk exklusiv selbst und unter Ausschluss anderer Personen zu verwenden.
Das Sonderrecht als ausschliessliches Nutzungsrechten

Insbesondere im Kontext des Stockwerkeigentums können Sonderrechte als ausschliesslich Nutzungsrechte relevant werden. Das Sonderrecht kann vertraglich vereinbart werden und kann dem Stockwerkeigentümer neben der alleinigen Nutzung seiner Wohnung auch die alleinige Nutzniessung gemeinschaftlicher Anlagen, Bauteile oder Stockwerke erlauben.

Das Urheberrecht ist von besonderer Bedeutung

Geht es um Nutzungsrechte, wird das Urheberrecht als besonders bedeutendes Rechtsgebiet und Nutzungsrecht im engeren Sinne angesehen. Das hängt insbesondere damit zusammen, dass das Urheberrecht im Leben vieler Menschen täglich relevant wird. Insbesondere bei der Nutzung sozialer Netzwerke und Plattformen, die zum Veröffentlichen von Texten, Bildern, Videos und Musik verwendet werden, wird das Urheberrecht relevant.

Aufgabe des Urheberrechts ist es, Künstlerinnen und Künstler zu schützen und ihnen das Recht zu geben, selbst zu entscheiden, ob, wie und wann ihre Werke von anderen verwendet werden dürfen. Vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes umfasst sind dabei alle Urheber von literarischen oder künstlerischen Werken. Der notwendige Urheberrechtsschutz entsteht automatisch ab dem Zeitpunkt der Schöpfung eines Werks. Allerdings ist der Urheberrechtsschutz zeitlich begrenzt – der Schutz erlischt in der Schweiz frühestens 50, meist aber erst 70 Jahre nach dem Tod desjenigen, der ein Werk erschaffen hat.

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Was sind Werke im Sinnes des URG und wie werden Rechte an ihnen übertragen?

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind alle geistigen Schöpfungen aus dem Bereich der Kunst oder Literatur. Das sind insbesondere:

  • sämtliche literarischen Werke – also Texte jeglicher Art (Romane, wissenschaftliche Texte, Zeitungsartikel oder (Werbe-)Texten auf Webseiten)
  • visuelle und audiovisuelle Werke (Fotos und Filme)
  • Musik und andere akustische Schöpfungen
  • Werke der bildenden Künste (Gemälde, Grafiken, Skulpturen)
  • wissenschaftliche oder technische Werke wie Pläne, Zeichnungen oder Karten
  • architektonische Werke (Baukunst)

Sind Sie Schöpfer eines solchen Werks, haben Sie das Recht darauf, das Werk nur für sich allein zu nutzen. Nutzt ein anderer Ihr Werk unerlaubt, haben Sie das Recht, Schadensersatz, Unterlassung oder Wertersatz zu fordern. Möglich ist es jedoch auch, dass Sie das Werk gar nicht für sich allein nutzen, sondern durch die Übertragung der Nutzungsrechte an Ihrem Werk Ihren Lebensunterhalt verdienen möchten. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, anderen die Nutzung Ihres Werks entgeltlich zu erlauben. Wie und in welchem Umfang ein Dritter die Möglichkeit haben soll, Ihr Werk zu nutzen und welches Entgelt er Ihnen dafür zahlen muss, wird in einem Lizenzvertrag vereinbart.

Urheberrechtsverletzungen können ernste Konsequenzen haben

Sind Sie nicht der Urheber eines Bildes, Films, Textes oder eines anderen urheberrechtlich geschützten Werks, dürfen Sie es nicht für Ihre eigenen Zwecke verwenden. Das bedeutet: Sie dürfen Bilder, Musik oder sonstige Werke nicht ohne Zustimmung des Urhebers für Ihre eigene Zwecke (z. B. auf Instagram, Facebook oder auf Verkaufsplattformen) veröffentlichen. Tun Sie dies dennoch, müssen Sie mit Ersatzforderungen des Urhebers rechnen!

Wie kann ein Anwalt helfen?

Nutzungsrechte an Sachen oder Rechten werden regelmässig durch vertragliche Vereinbarungen übertragen. Ein Anwalt kann in diesem Zusammenhang dabei helfen, den Vertragstext zu formulieren und auszugestalten. Hierdurch wird sichergestellt, dass die getroffene Vereinbarung dem Willen beider Parteien entsprechen und rechtssicher fixiert werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt ausserdem auch dann weiterhelfen, wenn Sie selbst Urheber eines Werks sind und sich durch Dritte in Ihren Urheberrechten verletzt sehen.

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FAQ: Nutzungsrechte

Der Begriff des Nutzungsrechts meint das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, fremde Sachen oder Rechte für sich nutzen zu dürfen. Durch die Einräumung eines Nutzungsrechts darf der Begünstigte die fremde Sache oder ein urheberrechtlich geschütztes Werke gebrauchen oder fürr seine Zwecke nutzen.
Üblicherweise ist der Eigentümer einer Sache oder eines Rechts genauso wie der Schöpfer eines Werks allein dazu berechtigt, die Sache, das Recht oder das Werk für sich zu nutzen. Allerdings hat er die Möglichkeit, Nutzungsrechte an seinem Eigentum an Dritte zu übertragen. Die Übertragung der Nutzungsrechte findet dabei durch Vertragsschluss statt und beeinflusst die Eigentümerschaft nicht.
Nutzungsrechte können an verschiedenen Sachen oder Rechten eingeräumt werden – sie sind daher sehr vielseitig. Dennoch lassen sie sich aber in dingliche und schuldrechtliche sowie in einfache und ausschliessliche Nutzungsrechte unterteilen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Online-Redaktion

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