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Baugesuch § Zweck, Unterlagen & Bearbeitungszeit

In der Schweiz sind prinzipiell alle Bauvorhaben, die nach aussen deutlich sichtbar sind oder die Umwelt oder Erschliessung belasten, bewilligungspflichtig. Um eine Baubewilligung erhalten zu können, ist es notwendig ein Baugesuch beim zuständigen Amt für Baubewilligungen einzureichen. Warum ein Gesuch notwendig ist, wie Sie das benötigte Baugesuchsformular erhalten und was Sie ausserdem beachten müssen, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Erforderlichkeit des Baugesuchs

In der Schweiz ist das Bauen selbst auf eigenem Grund prinzipiell nicht gestattet – das ergibt sich aus Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kurz: Raumplanungsgesetz oder RPG). Die Vorschrift legt nämlich fest, dass der Neu- oder Umbau von Bauten und Anlagen, nur dann erlaubt ist, wenn zuvor eine behördliche Bewilligung für den Bau mittels Baugesuch eingeholt worden ist.

Die behördliche Bewilligung (die Baubewilligung) setzt ihrerseits voraus, dass das konkrete Bauvorhaben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens durch die Baubewilligungsbehörde geprüft wurde.

Infografik Baugesuch
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Insbesondere die Einhaltung der relevanten Bauvorschriften bei einem konkreten Bauvorhaben wird im Rahmen des Verfahrens durch die Behörde sichergestellt. Damit die Behörde ein konkretes Bauvorhaben überhaupt prüfen und ein Baubewilligungsverfahren einleiten kann, ist zuvor ein Antrag des Bürgers auf Erteilung einer Baubewilligung erforderlich. Dieser Antrag auf Baubewilligung wird auch Baugesuch genannt. Es lässt sich daher sagen, dass das Gesuch den ersten offiziellen Schritt auf dem Weg zu Ihrem Neu- oder Umbau darstellt.

Warum sind Baugesuche und Baubewilligungen so wichtig?

Für viele Bauherren wäre es auf den ersten Blick angenehmer, frei und ohne vorherige Antragstellung Bauten und Anlagen erreichten zu können. Dennoch ist die Pflicht, ein Baugesuch einzureichen und eine Baubewilligung einzuholen, sinnvoll: Die Bewilligungspflicht stellt nämlich sicher, dass Neu- und Umbauten dem Bebauungsplan sowie dem Bauordnungsrecht entsprechen. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich Bauwerke in ihre Umgebung eingefügt und etwa den Strassenverkehr, Nachbargrundstücke oder die Umwelt nicht über Gebühr belasten.

Für welche Bauvorhaben muss ein Baugesuch eingereicht werden?

Prinzipiell ist in der Schweiz für alle Neu-, Um- oder Anbauten eine Baubewilligung einzuholen. Bevor Sie mit solchen Bauvorhaben starten, müssen Sie ein Baugesuch einreichen und dessen Bewilligung abwarten. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn Sie kleine Umbauten in Innenräumen vornehmen möchten oder einen sogenannten Kleinstbau ausserhalb Ihres Hauses errichten. Bei einem derartigen Bau kann es sich etwa um ein kleines, niedriges Gartenhäuschen handeln. Wann ein Bau als Kleinstbau gilt, ist in den Kantonen jedoch unterschiedlich geregelt. Ob Sie ein Baugesuch einreichen müssen oder nicht, sollten Sie vor Baubeginn beim zuständigen Amt für Baubewilligungen erfragen.

Verschiedene Kantone – verschiedene Vorschriften

Welche Bauvorhaben ausnahmsweise nicht bewilligungspflichtig sind, legen die Kantone fest. Die Vorschriften variieren daher von Kanton zu Kanton. Halten Sie daher – bevor Sie mit einem Bauvorhaben starten – unbedingt Rücksprache mit der Gemeinde und informieren Sie sich über die kantonalen Bestimmungen.

Zuständigkeit: An wen ist das Gesuch zu richten?

Möchten Sie an- bzw. umbauen oder ein neues Bauwerk errichten, müssen Sie zuvor ein Baugesuch beim zuständigen Amt für Baubewilligungen einreichen. Zuständig für Baugesuche ist regelmässig die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll. Ist es erforderlich, dass andere kantonale Stellen in den Bewilligungsprozess einbezogen werden, leitet die Gemeinde Ihr Gesuch an die entsprechende Stelle weiter. Sofern Sie sämtliche Gesuchsunterlagen bei der für Sie zuständigen Gemeindeverwaltung einreichen, müssen Sie sich keine Sorgen machen: Die Gemeinde koordiniert alle notwendigen Bewilligungsschritte und leitet Baugesuche ggf. an die zuständigen Stellen weiter.

Welche Unterlagen sind für Baueingaben erforderlich?

Welche Dokumente und Unterlagen für die Baueingabe (also für das Einreichen Ihres Gesuchs) erforderlich sind, können Sie dem Formular für die Einreichung von Baubewilligungsgesuchen entnehmen. Üblicherweise finden Sie dieses auf der Website Ihrer Gemeinde. Sollte Ihre Gemeinde keine Online-Informationen bereithalten, können Sie sich telefonisch oder persönlich an Ihre Gemeinde wenden und erfragen, welche Dokumente erforderlich sind. Üblicherweise sind mit dem Baugesuch folgende Pläne und Unterlagen einzureichen:

  • Das ausgefüllte Baugesuchsformular. Eventuell können noch weitere kantonale und kommunale Formulare auszufüllen sein. Hierüber informiert Sie Ihre Gemeinde.
  • Eine aktuelle Katasterplan Kopie mit eingetragenen Baulinien sowie dem eingezeichneten Bauvorhaben
  • Ein Umgebungsplan mit Zufahrten, Höhenkoten, etc.
  • Projektpläne (inklusive Fassaden, Grundrissen und Schnitte) im Massstab 1:100
  • Eventuell die schriftliche Zustimmung betroffener Nachbarn
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Wer darf ein Baugesuch einreichen?

Selbstverständlich ist nicht jeder dazu berechtigt, Baugesuche für jedes beliebige Grundstück einzureichen. Schliesslich ist es Ihnen offensichtlich nicht erlaubt und möglich, etwa das Grundstück eines fremden Dritten zu bebauen. Würden Sie dennoch ein entsprechendes Gesuch einreichen können, würden durch dessen Bearbeitung Zeit und Ressourcen des zuständigen Bauamts verschwendet werden. Dementsprechend ist der Kreis derjenigen, die zur Einreichung eines Gesuchs berechtigt sind, eng umrissen. Dennoch kann es aber mehrere Personen geben, die dazu berechtigt sein können, Baugesuche einreichen:

  • Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die geplanten Baumassnahmen stattfinden sollen, ist in jedem Fall zur Einreichung eines Baugesuchs berechtigt. Ausserdem kann der Grundeigentümer andere Personen (z. B. einen Anwalt oder einen Bauunternehmer) bevollmächtigen und ihnen gestatten, Baugesuche in seinem Namen einzureichen.
  • Steht das Grundstück, auf dem Baumassnahmen vorgenommen werden sollen, in gemeinschaftlichem Eigentum (Mit- oder Gesamteigentum) kann die Zustimmung aller Eigentümer oder einer Mehrheit der Eigentümer zur Einreichung eines Baugesuchs erforderlich sein. Das kann etwa im Stockwerkeigentum der Fall sein, wenn das geplante Bauvorhaben nicht allein das Sonderrecht (die selbst genutzte Wohnung) des Stockwerkeigentümers betrifft.
  • Der Bauchrechtsnehmer kann allein und ohne Zustimmung des Grundeigentümers zur Einreichung eines Baugesuchs berechtigt sein. Das gilt, sofern er sich an den Umfang seines Baurechts hält.
  • Auch Mieter oder Pächter können berechtigt sein, ein Baugesuch einzureichen. Allerdings müssen sie ihre Berechtigung meist schriftlich nachweisen.

Welche Bearbeitungszeit ist zu erwarten?

Erst dann, wenn Ihnen die örtliche Baubehörde die gewünschte Baubewilligung erteilt hat, dürfen die Bauarbeiten starten. Allerdings können – vom Einreichen des Baugesuchs bis zur Baubewilligung – einige Monate vergehen. Wie lange es genau bis zum Erhalt Ihrer Baubewilligung dauert, lässt sich pauschal nicht sagen. Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, können Sie jedoch davon ausgehen, dass bis zum Erhalt der Genehmigung mindestens 3 Monate ab Einreichung des Baugesuchs vergehen.

Was, wenn Sie mit dem Baugesuch Ihres Nachbarn nicht einverstanden sind?

Plant Ihr Nachbar ein Bauvorhaben, werden Sie hierüber informiert: entweder durch Ihren Nachbarn persönlich, durch die Gemeinde oder im Wege offizieller Baupublikationen. Offizielle Baupublikationen finden sich regelmässig im amtlichen Anzeiger sowie häufig auf Gemeinde-Websites. In jedem Fall gilt jedoch: Plant Ihr Nachbar einen bewilligungspflichtigen Bau, müssen Sie im Vorfeld die Möglichkeit erhalten, sich ein Bild des Bauvorhabens zu machen.

Sollten Sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sein und Ihre eigenen Interessen durch das Vorhaben verletzt sehen, können Sie innerhalb von 30 Tagen Einsprache gegen das Bauvorhaben einlegen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird die Baubehörde Ihre Einsprache berücksichtigen. Ist Ihre Einsprache berechtigt, kann Ihrem Nachbarn aufgegeben werden, sein Vorhaben „nachbarfreundlich“ anzupassen. Sollte das nicht möglich sein, wird die Baubewilligung versagt.

Wie kann ein Anwalt bei Baugesuchen helfen?

Im Zusammenhang mit Baugesuchen kann anwaltliche Beratung in mehrerlei Hinsicht sinnvoll sein:
Zum einen kann Sie ein spezialisierter Anwalt beim Einreichen Ihres Gesuchs helfen. Nach einer Schilderung Ihres Vorhabens kann Ihnen der Anwalt aufzeigen, welche Unterlagen und Dokumente für Ihr Baugesuch erforderlich sind. Hierdurch stellen Sie sicher, alle nötigen Unterlagen vollständig und korrekt einzureichen. Das erspart Ihnen Zeit und beschleunigt die Bearbeitung. Ferner kann anwaltliche Beratung dann sinnvoll sein, wenn Sie sich gegen das Bauvorhaben eines Nachbarn wehren möchten. Ein Anwalt kann Ihnen dann dabei helfen, fristgerecht Einsprache gegen den geplanten Bau zu erheben und Ihre Einsprache umfassend zu begründen.

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FAQ: Baugesuch

Ein Baugesuch ist das Ersuchen um eine behördliche Baubewilligung. In der Schweiz setzten die allermeisten Um-, An- oder Neubauten eine Baubewilligung voraus und machen so das Einreichen eines Baugesuchs erforderlich.
Wie lange es im Einzelfall dauert, bis ein Baugesuch bewilligt wird, lässt sich pauschal nicht sagen. Sind alle notwendigen Unterlagen eingereicht, vergehen im günstigsten Fall etwa 3 Monate bis zum Erhalt der Genehmigung. Es kann aber auch vorkommen, dass die Bearbeitung des Baugesuchs länger dauert.
Auch auf dem eigenen Grundstück ist Bauen in der Schweiz nicht ohne das vorherige Einreichen eines Baugesuchs möglich. Für den Bauherren kann das lästig sein – insgesamt ist die Bewilligungspflicht jedoch im Interesse der Allgemeinheit: Wird ein Baugesuch eingereicht, prüft die zuständige Behörde für den Einzelfall, ob das Bauvorhaben mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie mit solchen Vorschriften, die dem Schutz von Öffentlichkeit, Nachbarn und Umwelt dienen, vereinbar ist. So wird sichergestellt, dass nur Bauvorhaben, die einem geordneten und nachbarschaftlichen Zusammenleben nicht entgegenstehen, realisiert werden.
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